Herbert-Ott-Stiftung

Zusammen Kindern Zukunft schenken.

Satzung der "Herbert-Ott-Chancen-für-Kinder Stiftung"

mit Sitz in Lüdenscheid

§1 Name, Rechtsstand und Sitz der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen “HERBERT-OTT-CHANCEN-FÜR-KINDER­ STIFTUNG”.

  2. Sie hat ihren Sitz in Lüdenscheid.

  3. Sie ist eine Stiftung des bürgerlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

§2 Stiftungszweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwe­cke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

    Sie handelt in selbstloser Absicht, d. h. sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von mildtätigen Zwe­cken, insbesondere von notleidenden Kindern und Jugendlichen, der Förderung von Er­ziehung sowie von Entwicklungshilfe und Völkerverständigung. Die Förderung kann im In- und Ausland verwirklicht werden.

    Der Stiftungszweck kann insbesondere durch die Förderung

    • von kranken Kindern oder von Kindern, die wirtschaftlich notleidend sind

    • von übernahmen von Patenschaften

    • von Entwicklungshilfeprojekten wie der Einrichtung von Schulen oder Krankenhäusern

    • der Schul- sowie Ausbildung von Kindern und Jugendlichen

    • der Versorgung mit Trinkwasser erfolgen.

      Die Stiftung ist eine Förderstiftung i.S.d. § 58 Nr. 1 AO. Daneben kann die Stiftung den Zweck auch unmittelbar selbst verwirklichen.

  3. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben:

    1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens;

    2. aus Zuwendungen, soweit sie von dem Zuwender nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

    Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

    Darüber hinaus bleibt es der Stiftung unbenommen, gemäß § 58 Nr. 2 AO, ihre Mittel teilweise, höchstens zur Hälfte, an eine andere gemeinnützige Körperschaft oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke weiterzugeben.

  4. Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

  5. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht.

  6. Die Stiftung ist verpflichtet, nach dem Tode des Stifters und seiner Ehefrau nach Maßgabe des § 58, Ziff. 5 AO die Aufrechterhaltung und Pflege der Grabstätte für den längstmöglichen Zeitraum sicherzustellen, sofern dies nicht bereits durch den Stifter und seine Ehefrau erfolgt ist.

§3 Stiftungsvermögen

  1. Das Grundstockvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

    Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen dritter Personen zu, die dazu bestimmt sind.

  2. Soweit der Wille des Stifters auf andere Weise nicht verwirklicht werden kann, ist das Vermögen der Stiftung dauernd und ungeschmälert in seinem Bestand zu erhalten. Vermögensumschichtungen, auch Verkäufe von Immobilien ohne Verpflichtung der Wiederanschaffung von Immobilien, sind zulässig.

  3. Im Rahmen des steuerlich Zulässigen kann die Stiftung Teile der Erträge und der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel dem Stiftungsvermögen bzw. den Rücklagen zuführen.

  4. Das Stiftungsvermögen soll von einem Finanzinstitut verwaltet werden, welches der Vorstand bestimmt.

§4 Stiftungsvorstand

  1. Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der zunächst aus dem Stifter und seiner Ehefrau besteht.

    Nach dem Tode des Stifters und seiner Ehefrau soll der Vorstand aus fünf natürlichen Personen bestehen. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes soll dann der Familie Ott angehören. Ein weiteres Mitglied soll Mitarbeiter eines Finanzinstituts sein, welches der Vorstand bestimmt. Zwei Mitglieder sollen dem Stiftungszweck nahe stehen.

    Der Stifter und seine Ehefrau behalten sich vor, die Zusammensetzung, die Anzahl der Mitglieder sowie die Regelungen zur Bestellung, Amtszeit und Abberufung des Vorstandes zu ändern.

  2. Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertre­ter. Der Stifter ist zum Vorsitzenden auf Lebenszeit benannt.

    Der Vorstand vertritt die Stiftung jeweils gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vor­standsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam, von denen eines der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Besteht der Stiftungsvorstand vorübergehend nur aus einer Person, vertritt diese die Stiftung allein.

    Die Haftung des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

  3. Der Stiftungsvorstand wird zu Lebzeiten des Stifters und seiner Ehefrau von diesen er­nannt und aus wichtigem Grunde abberufen. Nach deren Tode steht das Abberufungs­ und Ernennungsrecht den jeweiligen Mitgliedern der Familie Ott zu, die auch Mitglieder des Vorstandes sind. Sollte kein Mitglied der Familie Ott mehr dem Vorstand angehören, erfolgt die Abberufung und Ernennung durch den Vorstand selbst.

    Soweit ein Mitglied des Stiftungsvorstandes Mitarbeiter eines Finanzinstituts ist, endet seine Amtszeit mit seinem Ausscheiden aus dem Finanzinstitut.

  4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Mehrmalige Wiederbenennung ist zulässig. Der Stifter und seiner Ehefrau sowie alle weiteren Mitglieder der Familie Ott sind auf Lebenszeit in den Stiftungsvorstand berufen.

  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Stiftungsvorstand aus, tritt das zum Nachfolger benannte Vorstandsmitglied in die Amtszeit des ausge­schiedenen Vorstandsmitgliedes ein.

  6. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, insbesondere die Verwaltung des Stif­tungsvermögens und die Erfüllung des Stiftungszweckes in Übereinstimmung mit dieser Stiftungssatzung. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritte beauftragen.

  7. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus; sie haben jedoch An­spruch auf Erstattung ihrer nachgewiesenen Auslagen.

§5 Beschlussregelung

  1. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vor­standsvorsitzenden maßgebend.

  2. Beschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern alle Mitglieder damit einverstanden sind.

§6 Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Rechnungsprüfung

  1. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

  2. Der Rechenschaftsbericht und die Jahresbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung sind der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen. Sie ist auf Wunsch jederzeit über alle Ange­legenheiten der Stiftung zu unterrichten.

§7 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks von dem Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck be­schließen. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „steuerbe­günstigte Zwecke” zu sein und sich möglichst nahe an den bestehenden Stiftungszwecken zu orientieren.

§8 Satzungsänderung

  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben.

  2. Die Vorstandsbeschlüsse bezüglich der Änderung der Satzung bedürfen der Einstim­migkeit des Vorstandes. Sie sind der Stiftungsaufsichtsbehörde zuzuleiten, die die Ge­nehmigung erteilt oder die Entscheidung der Genehmigungsbehörde einholt.

§9 Auflösung der Stiftung

Der Vorstand kann die Auflösung der Stiftung einstimmig beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen oder gemäß § 7 anzupassen.

§ 10 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung fällt das Restvermögen an eine vom Vorstand zu bestimmende steuerbegünstigte Körper­schaft, die das Vermögen unmittelbar für die satzungsgemäßen, steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung im Sinne von § 2 Abs. 2 der Satzung zu verwenden hat.

§ 11 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes einzuholen.

§ 12 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der Rewchtsaufsicht des Staates. Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung in Arnsberg. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.